Satzung des Fitness und Sportverein Varel e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Fitness und Sportverein Varel e.V.

(2) Er hat den Sitz in Varel

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Angebote verschiedener Sportarten.

Politische, rassistische oder religiöse Betätigungen dürfen innerhalb des Vereins nicht erfolgen.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei

Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a

EStG beschließen. 

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt. Der Verein hat aktive, passive und Ehrenmitglieder.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters notwendig. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe der Turn- und Sportrat bestimmt. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

(6) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seinen Einrichtungen.

(7) Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung sowie auf Wunsch eine Satzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch die Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

(8) Als Ehrenmitglied können Mitglieder vom Vorstand für besondere Verdienste für den Verein ernannt werden. Sie sind beitragsfrei zu stellen.

(9) Ehrungen sind durch den Vorstand an Mitglieder zu verleihen nach 10-jähriger Mitgliedschaft sowie nach 25-jähriger Mitgliedschaft.

 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses des Turn- und Sportrates. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit des Turn- und Sportrates der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder im Turn- und Sportrat erforderlich.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) der Turn- und Sportrat bestehend aus dem Vorstand, dem Geschäftsführer, den Übungsleitern und Trainern des Vereines

c) die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)

 

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit mit einer einfachen Mehrheit gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Geschäftsführertätigkeit kann alternativ auch von einem Vorstandsmitglied ausgeübt werden.

(4) Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand setzt nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der §3 dieser Satzung über Vergütungen an Mitglieder fest, soweit sie mit Verwaltungsaufgaben betraut oder als Übungsleiter tätig sind.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

(7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe des Geschäftsjahres aus, so ergänzt sich der Vorstand selbst bis zur nächsten Hauptversammlung.

§ 8 Turn- und Sportrat

Der Turn- und Sportrat setzt sich zusammen aus Vorstand, Geschäftsführung und Übungsleitern und Trainern des Vereins und ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

Der Turn- und Sportrat entscheidet über:

a) Gebührenbefreiungen,

b) Aufgaben des Vereins,

c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

d) Beteiligung an Gesellschaften,

e) Aufnahme von Darlehen,

f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

g) Mitgliedsbeiträge

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder-Hauptversammlung ist einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres vom Vorstand einzuberufen.

(2) Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag unter Angabe eines Grundes von 1/4 aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet.

(3) Die Einberufung der Mitglieder-Hauptversammlung erfolgt schriftlich durch eine Anzeige in der Nordwest-Zeitung unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss vor Rechnungsschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitglieder-Hauptversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

a) Satzungsänderungen,

b) Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

    a) Erstattung des Jahresberichtes durch den 1. Vorsitzenden

    b) Erstattung des Kassenberichtes durch den Geschaeftsfuehrer

    c) Bericht der Kassenpruefer und Entlastung des Geschaeftsfuehrers

    d) Entlastung des Vorstandes

    e) Neuwahlen

f) Bekanntgabe des Haushaltsvoranschlages

    g) Beschlussfassung ueber Antraege

    h) Verschiedenes

(8) Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

(9)Die Hauptversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden bzw. 3. Vorsitzenden.

 

§ 10 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder auf der Mitgliederversammlung erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich oder per Anzeige in der Nordwest-Zeitung mitgeteilt werden.

(3) Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

 

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Varel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige zu verwenden hat.

§ 13 Mitgliedschaften in Verbänden

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes und seiner angeschlossenen Verbände, deren Satzung er anerkennt.

§ 14 Strafbestimmungen

Sämtliche Vereinsangehörigen unterliegen, von dem in § 4 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise und dergleichen) sowie Geldstrafen verhängen gegen jeden Vereinsangehörigen, der sich gegen die Satzung oder das Vermögen des Vereins vergeht.

 

Varel, den 01.01.2020